Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

 

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter –nachfolgend genannt: Wagnisreisen- zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.



1. Abschluss des Vertrages

 

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende Wagnisreisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage,  soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an.

 

1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch Wagnisreisen zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Wagnisreisen dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches Wagnisreisen  für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Wagnisreisen bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.

 

1.5 Rabatte werden wie folgt gewährt: Bei Gruppenanmeldungen ab 3 Personen wird nach entsprechender Vereinbarung je nach Reiseziel ein Preisnachlass von bis zu 200,00 € je Person gewährt. Dieser Rabatt kann zusätzlich zum Frühbucherrabatt gewährt werden. Ein Frühbucherrabatt von 50,00 € je Person wird bei verbindlicher  Reisebuchung bis 120 Tage vor Reiseantritt gewährt. Die vorgenannten Rabatte werden vorbehaltlich des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl für die ausgeschriebene Reise gewährt (vgl. 5.2).

 

1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4 möglich.

 

 

2. Bezahlung

 

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 %  bei Reisen mit eigener Anreise zur Zahlung fällig. Bei Reisen mit inkludierter durch Wagnisreisen organisierter Anreise beträgt die Anzahlungshöhe 30 %. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht von Wagnisreisen aus dem in Ziffer 5.2 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann und falls im Einzelfall ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage vor Reisebeginn fällig.

 

2.2 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Wagnisreisen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist Wagnisreisen  berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.

 

 

3. Leistungs- und Preisänderung, Umbuchungen

 

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Wagnisreisen  nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2 Wagnisreisen ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.


3.3 Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Wagnisreisen  eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Wagnisreisen  nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Wagnisreisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

3.5 Wagnisreisen  behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der im Gesetz genannten Kosten, wie z.B. Kerosinpreis, Devisenkosten und Steuern oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:

3.5.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Wagnisreisen  vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

3.5.2 In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu­sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Wagnisreisen von dem Reisenden verlangen. Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Wagnisreisen  erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Wagnisreisen hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert. Wagnisreisen verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat.

 

In diesem Fall ist Wagnisreisen  berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat Wagnisreisen  zu führen. Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für Wagnisreisen , kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat Wagnisreisen den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhö­hungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Wagnisreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird Wagnisreisen  die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Wagnisreisen  über die Preis­erhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch Wagnisreisen  gesetzten Frist reagiert.

 

3.6 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Wagnisreisen keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

 


4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn

 

4.1 Der Reisende hat die Möglichkeit jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber Wagnisreisen zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

4.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden oder tritt er die Reise nicht an steht Wagnisreisen eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von Wagnisreisen zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von Wagnisreisensowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

 

a. Reisen nach Grönland

bis 95 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises,

bis 45 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

bis 15 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,

danach oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.

 

b. Reisen, alle anderen Ziele

bis 35 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,

bis 20 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

bis 07 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,

danach oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.

 

4.3 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Wagnisreisen zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

 

4.4 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.2 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit Wagnisreisen nachweist, dass Wagnisreisen wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.2.

 

4.5 In diesem Fall ist Wagnisreisen  verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

 

4.6 Ist Wagnisreisen aufgrund des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ganz oder teilweise verpflichtet, hat dies unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu erfolgen.

 

4.7 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Wagnisreisen nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Wagnisreisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende Wagnisreise als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Wagnisreisen  darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Wagnisreisen hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.

 

4.8 Wagnisreisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Wagnisreisen ist bei der Vermittlung einer solchen Versicherung auf Anfrage des Reisenden gern behilflich.

 

 

5. Rücktritt und Kündigung durch Wagnisreisen

 

5.1 Wagnisreisen  kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung von Wagnisreisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Wagnisreisen beruht. Kündigt Wagnisreisen, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

5.2 Wagnisreisen kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt  angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung wird die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben.

Die Mindestteilnehmerzahl beträgt in der Regel 6 Personen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, behält sich Wagnisreisen bis 42 Kalendertage (6 Wochen) vor Reisebeginn vor, von dem Reisevertrag zurückzutreten. 

Wagnisreisen  ist verpflichtet, dem Reisende oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber dieAbsage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Wagnisreisen unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Wagnisreisen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

An- und Abreisekosten (z.B. Flug- und Bahntickets), die auf die persönliche Bestellung des Kunden ausgewählt wurde und nicht Bestandteil des Reisevertrags geworden sind, sowie abgeschlossenen Versicherungen werden durch Wagnisreise nicht erstattet.

 

5.3 Wird die Mindestteilnehmerzahl bis 42 Kalendertage (6 Wochen) vor Reisebeginn nicht erreicht, dann ist Wagnisreisen nach Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß 5.2 an das Reiseangebot nicht mehr gebunden und behält sich vor dem Reisenden eines alternatives Reiseangebot zu unterbreiten. Wird dieses Angebot innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nicht angenommen, dann erhält der Reisende den eingezahlten Betrag innerhalb der folgenden 5 Werktage zurück.

 

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung


Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung Wagnisreisen bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Wagnisreisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

 

7. Mitwirkungspflichten des Reisenden

 

7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit Wagnisreisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Wagnisreisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel Wagnisreisen unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Wagnisreisen in Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter von Wagnisreisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

7.2 Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Wagnisreisen eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Wagnisreisen verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

 

7.3 Wagnisreisen verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

 

 

8. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen

 

8.1 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und

-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

 

8.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung on Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

 

9.1 Die vertragliche Haftung von Wagnisreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

  

9.2 Wagnisreisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise vom Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

 

9.3 Wagnisreisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 


10. Geltendmachung vonAnsprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung

 

10.1 Vertragliche Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber Wagnisreisen geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.

 

10.2 Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

10.3 Wagnisreisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er  nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für  Wagnisreisen verpflichtend würde, informiert Wagnisreisen den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Wagnisreisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

hin.


 

11. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens


Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reise­veranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren.


Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

 

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


Wagnisreisen steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Wagnisreisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, Wagnisreisen  hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.



13. Allgemeines


Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

 

 

Bielefeld, 09.11.2022

 

 

Wagnisreisen

Martina Holm & Michael Haase GbR

Osterfeldstraße 18, 33605 Bielefeld

phone: +49 521 69338

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